Die folgenden
Erläuterungen sollen als Anleitung dienen. Es soll sichergestellt
werden, daß die zwingenden Angaben zu jedem in Artikel 3 aufgeführten
Punkt es dem berufsmäißigen Benutzer ermöglichen, die notwendigen
Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz
und den Umweltschutz zu ergreifen.
Die Angaben sind kurz und
klar abzufassen.
Angesichts der Vielfalt der
Eigenschaften von Stoffen oder Zubereitungen können in einigen Fällen
zusätzliche Informationen erforderlich sein. Sind in anderen Fällen
Informationen über bestimmte Eigenschaften erwiesenermaßen ohne
Bedeutung oder aus technischen Gründen nicht zu ermitteln, so kann
auf ihre Nennung unter Angabe von Gründen verzichtet werden.
Die Reihenfolge der in Artikel
3 aufgeführten Punkte ist nicht zwingend, sie wird jedoch empfohlen.
Die Änderungen, die
bei der Überarbeitung eines Sicherheitsdatenblatts vorgenommen werden,
sind dem Abnehmer zur Kenntnis zu bringen.
1. Stoff-/Zubereitungs-
und Firmenbezeichnung
1.1. Bezeichnung des Stoffs
oder der Zubereitung
Die verwendete Bezeichnung
muß mit derjenigen auf dem Etikett der Verpackung übereinstimmen
und Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen.
Gibt es andere Bezeichnungen,
so können diese auch aufgeführt werden.
1.2. Firmenbezeichnung
- Bezeichnung desjenigen,
der in der Gemeinschaft niedergelassen und für das Inverkehrbringen
des Stoffes oder der Zubereitung verantwortlich ist, sei es Hersteller,
Einführer oder Händler;
- vollständige Anschrift
und Telefonnummer dieser verantwortlichen Person.
1.3. Zur Vervollständigung
dieser Angaben ist die Notrufnummer der Gesellschaft und/oder einer öffentlichen
Beratungsstelle gemäß Artikel 12 der Richtlinie 88/379/EWG anzugeben.
2. Zusammensetzung / Angaben
zu Bestandteilen
Anhand der Angaben sollte
der Abnehmer ohne Schwierigkeiten die Gefährdungen durch den Stoff
oder die Zubereitung erkennen können.
Bei einer Zubereitung gilt.
a) Es ist nicht unbedingt
die vollständige Zusammensetzung (Art der Bestandteile und ihre jeweilige
Konzentration) anzugeben.
b) Folgende Bestandteile
müssen jedoch mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen
angegeben werden, sobald ihr Gehalt in der Zubereitung die in Artikel 3
Absatz 6 Buchstabe a) der Richtlinie 88/379/EWG festgelegten Grenzen erreicht
oder übersteigt (falls nicht niedrigere Grenzen anzuwenden sind).
- gesundheitsgefährdende
Stoffe im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG und
- zumindest Stoffe, für
die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften anerkannte Grenzwerte
gelten, die jedoch nicht unter die obengenannte Richtlinie fallen.
c) Für die obengenannten
Stoffe ist die jeweilige Einstufung (entsprechend Artikel 6 oder Anhang
I der Richtlinie 67/548/EWG) in Form der für die Gesundheitsgefahren
zutreffenden Symbole und R-Sätze anzugeben.
d) Ist die Identität
von Stoffen nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 88/379/EWG vertraulich
zu behandeln, so sind zur Gewährleistung einer sicheren Handhabung
ihre chemischen Eigenschaften zu beschreiben. Es ist diejenige Stoffbezeichnung
anzugeben, die bei der Anwendung des vorgenannten Verfahrens festgelegt
wurde.
3. Mögliche Gefahren
Die wichtigsten Gefährdungen,
die von dem Stoff, oder der Zubereitung insbesondere für Mensch und
Umwelt ausgehen, sind kurz und klar zu beschreiben.
Die wichtigsten schädlichen
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie die Symptome, die bei
der Verwendung und einem absehbaren Mißbrauch auftreten können,
sind zu beschreiben.
Die Angaben sollen von den
Angaben auf dem Etikett ausgehen, müssen diese jedoch nicht wiederholen.
4. Erste-Hilfe-Maßnahmen
Anzugeben sind die erforderlichen
Erste-Hilfe-Maßnahmen. Insbesondere ist anzugeben, ob eine sofortige
ärztliche Untersuchung notwendig ist.
Die Anweisungen für
die Erste Hilfe müssen für das Opfer, Umstehende und Erste-Hilfe-Leistende
kurz, klar und verständlich formuliert sein. Symptome und Auswirkungen
sind kurz zu beschreiben. Aus den Angaben muß hervorgehen, welche
Sofortmaßnahmen bei Unfällen zu ergreifen sind und ob mit möglichen.
verzögerten Wirkungen der Exposition gerechnet werden muß.
Die Informationen sind nach
den verschiedenen Expositionswegen, d. h. Einatmen, Haut- und Augenkontakt
und Verschlucken, zu unterteilen.
Es ist anzugeben, ob eine
ärztliche Betreuung erforderlich oder angeraten ist.
Bei einigen Stoffen und Zubereitungen
kann es von Bedeutung sein, darauf hinzuweisen, daß, um eine gezielte
und sofortige Behandlung zu gewährleisten, am Arbeitsplatz besondere
Mittel verfügbar sein müssen.
5. Maßnahmen zur
Brandbekämpfung
Anzugeben sind die Anforderungen
an die Bekämpfung eines Brandes, der von einem Stoff oder einer Zubereitung
ausgeht oder diese betreffen könnte, insbesondere
- geeignete Löschmittel,
- aus Sicherheitsgründen
ungeeignete Löschmittel,
- besondere Gefährdungen
durch den Stoff oder die Zubereitung selbst, seine Verbrennungsprodukte
oder entstehende Gase,
- besondere Schutzausrüstung
für die Brandbekämpfung.
6. Maßnahmen bei
unbeabsichtigter Freisetzung
Je nach Stoff oder Zubereitung
können folgende Informationen erforderlich sein:
- Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen:
z. B. Entfernen von Zündquellen,
Sicherstellen einer ausreichenden Belüftung/eines ausreichenden Atemschutzes,
Vermeidung von , Verhindern von Haut- und Augenkontakt.
- Umweltschutzmaßnahmen
:
z. B. Verhütung des
Eindringens in die Kanalisation, in Oberflächen- und Grundwasser sowie
in den Boden, eventuelle AIarmierung der Nachbarschaft.
- Verfahren zur Reinigung:
z. B. Einsatz absorbierender
Stoffe (z. B. Sand, Kieselgur, saure Bindemittel, Universalbindemittel,
Sägemehl ... ), Niederschlagen von Gas und Rauch mit Wasser, Verdünnung.
Außerdem ist möglicherweise
auf Mittel, die keinesfalls verwendet werden dürfen, oder auf geeignete
Neutralisierungsmittel hinzuweisen, z. B. "keinesfalls verwenden"..., "neutralisieren
mit".
N.B.: Gegebenenfalls ist
auf die Punkte 8 und 13 zu verweisen.
7. Handhabung und Lagerung
7.1. Handhabung
Anzugeben sind Schutzmaßnahmen
für den sicheren Umgang einschließlich Empfehlungen für
technische Maßnahmen, wie zum Beispiel örtliche Absaugung und
Lüftungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Verhinderung von Aerosol-
und Staubbildung, Brandschutzmaßnahmen sowie weitere spezifische
Anforderungen oder Handhabungsregeln im Zusammenhang mit dem Stoff oder
der Zubereitung (z. B. geeignete oder nicht zulässige Arbeitsverfahren
oder Geräte). Die Art der Maßnahme sollte nach Möglichkeit
kurz beschrieben werden.
7.2. Lagerung
Anzugeben sind die Bedingungen
für eine sichere Lagerung, wie z. B. spezielle Anforderungen an Lagerräume
oder -behälter (einschließlich Rückhaltewände und
Belüftung), unverträgliche Materialien, Lagerbedingungen (Temperatur-
und Feuchtigkeitsgrenze/-bereich, Licht, Inertgas usw.), besondere Anforderungen
an elektrische Anlagen und Geräte sowie Maßnahmen gegen statische
Aufladung.
Anzugeben sind, falls erforderlich,
Mengenbegrenzungen in Abhängigkeit von den Lagerbedingungen. Insbesondere
sind spezielle Informationen anzugeben, wie die Art des Materials, das
für die Verpakkung/die Behältnisse des Stoffes oder der Zubereitung
verwendet wird.
8. Expositionsbegrenzung
und persönliche Schutzausrüstungen
Maßnahmen zur Begrenzung
und Überwachung der Exposition umfassen alle Vorkehrungen, die während
der Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung zu ergreifen sind, um die
Exposition der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.
Technische Maßnahmen
haben Vorrang vor dem Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen.
Deshalb sind Angaben über die Gestaltung der technischen Anlagen zu
machen, z.B. geschlossene Anlagen. Diese Angaben sollen die in Punkt 7.1
empfohlenen Maßnahmen ergänzen.
Anzugeben sind spezifische
zu überwachende Parameter, z. B. Grenzwerte in der Luft oder in biologischem
Material sowie Meßverfahren und die entsprechende Methode.
Ist eine persönliche
Schutzausrüstung erforderlich, so ist die Art der Ausrüstung
anzugeben, die einen angemessenen Schutz gewährleistet:
- Atemschutz:
Bei gefährlichen Gasen,
Dämpfen oder Staub ist auf die geeignete Schutzausrüstung, wie
beispielsweise umluftunabhängige Atemschutzgeräte, geeignete
Masken und Filter hinzuweisen.
- Handschutz:
Anzugeben ist die Art der
bei der Handhabung des Stoffes oder der Zubereitung erforderlichen Schutzhandschuhe.
Falls erforderlich, sind zusätzliche Hand- und Hautschutzmaßnahmen
anzugeben.
- Augenschutz:
Anzugeben ist die Art des
erforderlichen Augenschutzes, wie zum Beispiel Sicherheitsglas, Schutzbrillen,
Gesichtsschild.
- Körperschutz:
Anzugeben sind für
den Schutz anderer Hautpartien als der Hände die erforderliche Art
und Qualität der Schutzausrüstung, wie zum Beispiel Vollschutz-Schutzanzug,
Schürze, Stiefel. Falls erforderlich, sind besondere Hygienemaßnahmen
anzugeben.
Gegebenenfalls ist auf die
einschlägigen CEN-Normen zu verweisen.
9. Physikalisch-chemische
Eigenschaften
Dieser Teil umfaßt
gegebenenfalls die nachfolgenden Angaben zu dem Stoff oder der Zubereitung.
Aussehen: Aggregatzustand
(fest, flüssig, gasförmig) und Farbe des Stoffes oder der Zubereitung
im Lieferzustand.
Geruch: Ist ein Geruch
wahrnehmbar, so ist dieser kurz zu beschreiben.
pH- Wert: pH-Wert
des Stoffes oder der Zubereitung im Lieferzustand oder in wäßriger
Lösung. Im letzteren Fall ist die Konzentration anzugeben.
Siedepunkt/Siedebereich
Schmelzpunkt/Schmelzbereich:
Flammpunkt:
Entzündlichkeit (fest,
gasförmig):
Selbstentzündlichkeit:
entsprechend der Richtlinie 67/548/EWG
Explosionsgefahr:
Brandfördernde Eigenschaften.
Dampfdruck
Relative Dichte:
Löslichkeit: - Wasserlöslichkeit-
Fettlöslichkeit (Lösungsmittel und Öl angeben)
Verteilungskoeffizient:
n-Oktanol/Wasser
Sonstige Angaben: Anzugeben
sind sicherheitsrelevante Parameter wie Dampfdichte, Mischbarkeit, Verdampfungsgeschwindigkeit,
Leitfähigkeit, Viskosität usw.
Die vorgenannten Eigenschaften
werden nach den Bestimmungen in Teil A des Anhangs V der Richtlinie 67/548/EWG
oder nach jeder anderen vergleichbaren Methode bestimmt.
10. Stabilität und
Reaktivität
Anzugeben sind die Stabilität
des Stoffes oder der Zubereitung sowie eventuelle gefährliche Reaktionen
unter bestimmten Bedingungen.
Zu vermeidende Bedingungen:
Anzugeben sind Bedingungen
wie Temperatur, Druck, Licht, Erschütterung usw., die zu einer gefährlichen
Reaktion führen können. Wenn möglich, ist die Reaktion kurz
zu beschreiben.
Zu vermeidende Stoffe:
Anzugeben sind Stoffe wie
Wasser, Luft, Säuren, Basen, Oxidationsmittel oder jeder andere Stoff,
der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann. Wenn möglich,
sind die Reaktionen kurz zu beschreiben.
Gefährliche Zersetzungsprodukte
:
Anzugeben sind gefährliche
Stoffe, die bei der Zersetzung eines Stoffes in kritischen Mengen entstehen
können.
N.B.: Insbesondere sind anzugeben:
- die Notwendigkeit von
Stabilisatoren und ihr Vorhandensein,
- die Möglichkeit einer
gefährlichen exothermen Reaktion,
- Auswirkungen einer Änderung
des Aggregatzustands des Stoffes oder der Zubereitung auf die Sicherheit,
- gegebenenfalls gefährliche
Zersetzungsprodukte bei Kontakt mit Wasser,
- mögliche Zersetzung
zu instabilen Produkten.
11. Angaben zur Toxikologie
Dieser Abschnitt umfaßt
die kurze, aber vollständige und verständliche Beschreibung der
verschiedenen toxikologischen Auswirkungen (auf die Gesundheit), die sich
beim Kontakt mit dem Stoff oder der Zubereitung für den Verwender
ergeben können.
Anzugeben sind schädliche
Auswirkungen durch Exposition gegenüber dem Stoff öder der Zubereitung,
wobei von Erfahrungen aus der Praxis oder/und den Ergebnissen wissenschaftlicher
Versuche auszugehen ist. Die Wirkungen sind entsprechend den physikalischen,
chemischen und toxikologischen Eigenschaften nach Expositionswegen (Einatmen,
Verschlucken, Haut- und Augenkontakt) getrennt zu beschreiben.
Dabei sind die sofort oder
verzögert auftretenden Wirkungen sowie die chronischen Wirkungen nach
kurzer oder länger anhaltender Exposition zu berücksichtigen,
z. B. Sensibilisierung, Karzinogenität, Mutagenität, Reproduktionstoxizität,
einschließlich der Teratogenität und narkotische Wirkungen.
Unter Berücksichtigung
der Angaben in Punkt 2 "Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen" kann
es erforderlich sein, auf besondere Wirkungen bestimmter Bestandteile einer
Zubereitung hinzuweisen.
12. Angaben zur Ökologie
Vorzulegen ist eine Bewertung
der Auswirkungen, des Verhaltens und des Verbleibs in der Umwelt in Abhängigkeit
von der Beschaffenheit und den wahrscheinlichen Verwendungsarten des Stoffes
oder der Zubereitung. Die gleichen Angaben sind bei gefährlichen Produkten
zu machen, die sich aus dem Abbau von Stoffen oder Zubereitungen ergeben.
Beispiele für umweltrelevante
Angaben
Mobilität:
- nachgewiesene oder vorhersehbare
Verbreitung in die einzelnen Umweltbereiche,
- Oberflächenspannung,
- Adsorption/Desorption,
- sonstige physikalisch-chemische
Eigenschaften, siehe Punkt 9
Abbaubarkeit:
- biotischer und abiotischer
Abbau,
- aerober und anaerober
Abbau,
- Persistenz
Akkumulation:
- Bioakkumulationspotential,
- Anreicherting über
die Nahrungskette;
Kurz- und Langzeitfolgen
für:
Ökotoxizität:
- Wasserorganismen,
- Bodenorganismen,
- Pflanzen und Tiere;
Sonstige negative Auswirkungen:
- Ozonabbaupotential,
- photochemisches Ozonaufbaupotential,
- Erderwärmungspotential,
- Auswirkungen auf Abwasserreinigungsanlagen.
Anmerkungen:
Es ist dafür zu sorgen,
daß auch in anderen Abschnitten des Sicherheitsdatenblatts umweltrelevante
Angaben gemacht werden, insbesondere bei den Ratschlägen für
die kontrollierte Freisetzung, den Maßnahmen bei unbeabsichtigter
Freisetzung und den Hinweisen zur Entsorgung unter den Punkten 6, 7, 13
und 15.
Solange noch keine Kriterien
für die Bewertung der Umweltverträglichkeit einer Zubereitung
aufgestellt sind, sind Informationen zu den obengenannten Eigenschaften
auch für Stoffe abzugeben, die in einer Zubereitung enthalten sind
und als umweltgefährdend eingestuft sind.
13. Hinweise zur Entsorgung
Stellt die Entsorgung eines
Stoffes oder einer Zubereitung (Restmengen oder Abfälle aus der planmäßigen
Verwendung) eine Gefährdung dar, müssen die Rückstände
genannt und Hinweise für ihre sichere Handhabung gegeben werden.
Anzugeben sind die geeigneten
Entsorgungsverfahren für den Stoff und die Zubereitung und verunreinigtes
Verpackungsmaterial (Verbrennung, stoffliche Wiederverwertung, Deponie
usw.).
Anmerkungen:
Anzugeben sind Gemeinschaftsbestimmungen
über die Abfallentsorgung. Sind solche Bestimmungen noch nicht erlassen,
ist es zweckmäßig, den Verwender darauf hinzuweisen, daß
nationale oder regionale Bestimmungen gelten können.
14. Angaben zum Transport
Anzugeben sind besondere
Vorsichtsmaßnahmen, die der Verwender bezüglich des Transports
oder Transportbehälters innerhalb und außerhalb seines Betriebsgeländes
zu kennen oder zu beachten hat.
Informationen gemäß
der UN-Empfehlung und sonstigen internationalen Übereinkommen über
die Beförderung und die Verpackung gefährlicher Güter können
als ergänzende Hinweise geliefert werden.
15. Vorschriften
Die auf dem Etikett gemäß
den Richtlinien für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Stoffe und Zubereitungen angegebenen Informationen sind aufzuführen.
Gelten für Stoffe und
Zubereitungen, die in diesem Sicherheitsdatenblatt aufgeführt sind,
gemeinschaftsweite besondere Bestimmungen zum Gesundheits- und Umweltschutz
(z. B. Verwendungs- und Inverkehrbringungsbeschränkungen, Grenzwerte
für die Exposition am Arbeitsplatz), dann sollten diese soweit wie
möglich angegeben werden. Die Abnehmer sollten auf die nationalen
Gesetze, die diese Bestimmungen umsetzen, aufmerksam gemacht werden.
Ferner wird empfohlen, den
Abnehmer auf dem Datenblatt auf weitere nationale Anforderungen zu verweisen,
die von Bedeutung sein können.
16. Sonstige Angaben
Hier können alle weiteren
Informationen gegeben werden, die für die Sicherheit, den Gesundheitsschutz
und den Umweltschutz von Bedeutung sein könnten, zum Beispiel -
- SchuIungshinweise,
- empfohlene Verwendung
und Beschränkungen,
- weitere Informationen
(schriftliche Quellen und/oder Kontaktstellen für technische Informationen),
- Quellen der wichtigsten
Daten, die zur Erstellung des Datenblatts verwendet wurden.
Falls nicht anderweitig vermerkt,
ist ferner das Ausstellungsdatum des Merkblatts anzugeben. |